Über den GMC

An dieser Stelle wollen Euch einen Überblick über unseren Verein geben und auch einige Formalitäten öffentlich erledigen:

Historie

Der Grömitzer Motoryachtclub wurde am 13.11.1993 im Hotel Heiderose in Undeloh in der Lüneburger Heide von ca. 20 Bootseignern mit Liegeplatz im Grömitzer Yachthafen gegründet.

Der Zweck der Gründung war die Förderung des Motor und Segelyachtsports , insbesondere die Verbesserung der Sicherheit ,Ordnung und Disziplin im Verkehr auf dem Wasser , Förderung der Zusammenarbeit , Förderung von sportlichen Veranstaltungen.

Der 5 köpfige Vorstand trifft sich regelmäßig einmal im Monat Sommer wie Winter. Alle zusammen tragen dazu bei, dass der G.M.C auf über 30 dynamische, aktive, freundschaftliche und auch lustige Jahre der Clubzusammengehörigkeit zurückblicken kann.

In den vergangenen Jahren wurden intensive Gespräche mit befreundeten Clubs im Yachthafen sowie mit der damaligen Kurverwaltung und danach mit dem Tourismus Service Grömitz , Reparaturfirmen , Versicherern usw. über verschiedenste Belange geführt .

1996 wurde in Zusammenarbeit mit dem Bauhof Grömitz der Kinderspielplatz im Yachthafen errichtet . Alle Spielgeräte wurden damals von Clubmitgliedern gestiftet.

1997 wurde durch Initiative des Grömitzer Motoryachtclubs e.V. der Grillplatz auf der Südseite des Yachthafens geplant und im Mai 1998 erstmalig in Betrieb genommen.

Hier findet auch unser jährliches Sommergrillfest statt . Das Gartenhaus sowie die Grilleinrichtungen wurden vom Club finanziert.

Diverse Clubausfahrten in der zurückliegenden Zeit sorgen immer wieder für angenehme Gespräche unter den Clubmitgliedern . Alle Routen in schwierige sowie leicht zu befahrende Gewässer werden durch unseren Fahrtensportleiter ausgearbeitet , um in der Saison gemeinsame Ausfahrten dort hin zu veranstalten.

Habe Sie nicht auch Interesse Mitglied in unserem Club zu werden ?

Schreiben Sie uns , wir würden uns freuen .

Clubsatzung

S A T Z U N G

des GMC Grömitzer Motoryachtclub e. V.

 § 1 – Name und Sitz des Clubs

  1. Der Club führt den Namen „GMC Grömitzer Motoryachtclub“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name

„GMC Grömitzer Motoryachtclub e.V.“.

  1. Der Club hat seinen Sitz in Grömitz und wird ins Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein eingetragen.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Grömitz.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des    Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Clubs ist die Förderung des Motor- und Segelyachtsportes, insbesondere die Verbesserung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Verkehr auf dem Wasser, Förderung der Zusammenarbeit, Förderung von sportlichen Veranstaltungen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege der guten Seemannschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen, Schulungen der Sicherheit auf dem Wasser und Pflege des Umweltbewusstseins.
  4. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die DGzRS – Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger – die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Clubs kann jede Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Erwerb der außerordentlichen (passiven) Mitgliedschaft ist möglich.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Clubs.
  5. Der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied entscheiden über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Club.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Club. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Clubs verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Club ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 – Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Bei der Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Desweiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Clubs können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Clubs zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Club die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Clubs einzusetzen.

§ 7 – Organe des Clubs

  1. Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b)    Entlastung des Vorstands

c)    Festsetzung der Höhe der Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

d)    Wahl und Abwahl des Vorstands

e)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Clubs

f)     Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

g)    Wahl der Rechnungsprüfer

h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Ersuchen des Vorsitzenden und muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Drittel sämtlicher Mitglieder dies verlangen.
  3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder gehen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Behandlung auf einer Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.
  5. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder für die Beschlussfassung stimmt.

§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur die Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweck des Clubs kann nur mit 2/3 der Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 11 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand des Clubs im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden; beide sind allein vertretungsberechtigt.

§ 12 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)    ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

§ 13 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Clubs werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Club endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 14 – Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 15 – Der Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Clubs buchhalterisch zu prüfen, wobei den Rechnungsprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Clubs, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 16 – Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die DGzRS Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Dies gilt entsprechend, wenn der Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand:13.07.2012

Der Vorstand

  • 1. Vorsitzender

    Peter Menning
    Mühlenfeldstraße 5a
    28355 Bremen

    0171 504 81 11
    erster@gmc-ev.de
  • 2. Vorsitzende

    Petra Steuber
    Kabenweg 1
    22929 Hamfelde

    0163 806 47 78
    zweiter@gmc-ev.de
  • Schatzmeister

    Wolfgang Nötzel
    Strasse
    Ort

    0171 777 91 46
    schatzmeister@gmc-ev.de
  • Fahrtensportleiter

    Niko Polzin
    fahrtensportleiter@gmc-ev.de
  • Beisitzer

    Dennis Ieler
    beisitzer@gmc-ev.de